Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Eberhardt TRAVEL GmbH


1. Abschluss des Pauschalreisevertrages

1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, elektronisch, durch E‐Mail, SMS oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende durch E‐Mail, Fax oder SMS etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 Satz 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume von Eberhardt TRAVEL geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestätigung des Vertrags in Papierform.

1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E‐Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch Eberhardt TRAVEL bestätigt. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Personen. Für deren Vertragsverpflichtung hat der Anmelder wie für seine eigene Verpflichtung einzustehen, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3. Telefonisch nimmt Eberhardt TRAVEL, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.

1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den Eberhardt TRAVEL 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.

1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.6. Bei Reiseanmeldungen über das Internet bietet der Reisende Eberhardt TRAVEL den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „Meine Reise jetzt zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme). Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.

2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen

2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist Eberhardt TRAVEL nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.

2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z. B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.

3. Pass‐, Visa‐ und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

3.1. Eberhardt TRAVEL unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass‐ und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).

3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich Eberhardt TRAVEL nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.

4. Zahlungen

4.1. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 15 % des Reisepreises pro Person nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen.

4.2. Der Restbetrag ist 21 Tage vor Reisebeginn Zug um Zug gegen die Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr gem. Ziffer 13 (siehe unten) abgesagt werden kann. Zeitgleich mit der Anzahlung sind die fälligen Prämien für vermittelte Versicherungen in voller Höhe zu leisten.

4.3. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und des Sicherungsscheins.

4.4. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An‐ und Restzahlung) nicht leistet, kann Eberhardt TRAVEL nach Mahnung und angemessener Frist vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (siehe unten) verlangen.

5. Leistungen und Pflichten

5.1. Eberhardt TRAVEL behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Eberhardt TRAVEL darf eine konkrete Änderung der Prospekt‐ und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.

5.2. Eberhardt TRAVEL hat Informationspflichten vor der Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, Zahlungsmodalitäten, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).

5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn durch Eberhardt TRAVEL gemachten Angaben nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.

5.4. Eberhardt TRAVEL hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z. B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann Eberhardt TRAVEL Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.

5.5. Eberhardt TRAVEL hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.).

5.6. Preis‐ und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.

5.7. Die Vergabe der Sitzplätze erfolgt in der Regel in der Reihenfolge des Einganges der Buchungen, ist aber nicht Vertragsbestandteil. Veränderungen sind aus beförderungstechnischen Gründen möglich. Eberhardt TRAVEL bemüht sich um die Einhaltung der ursprünglich vergebenen Sitzplätze.

6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen

6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch Eberhardt TRAVEL sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie Eberhardt TRAVEL gegenüber dem Reisenden z. B. durch E‐Mail, Fax, SMS oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.

6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die Eberhardt TRAVEL ausdrücklich z.B. durch E‐Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot von Eberhardt TRAVEL als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.

6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für Eberhardt TRAVEL geringere Kosten, so ist dem Reisenden der Mehrbetrag auf die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).

7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn

7.1. Eberhardt TRAVEL kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger) oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen-, oder Flughafengebühren) oder geänderter und für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet Eberhardt TRAVEL den Reisenden durch E‐Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.

7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann Eberhardt TRAVEL sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Eberhardt TRAVEL kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der von Eberhardt TRAVEL bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.

7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Eberhardt TRAVEL führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Eberhardt TRAVEL zu erstatten. Eberhardt TRAVEL darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende

8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E‐Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.

8.2. Eberhardt TRAVEL kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende gegenüber Eberhardt TRAVEL als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Eberhardt TRAVEL darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

8.4. Eberhardt TRAVEL hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise

9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E‐Mail, Fax, SMS) gegenüber Eberhardt TRAVEL erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei Eberhardt TRAVEL oder dem Vermittler.

9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert Eberhardt TRAVEL den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Stattdessen kann Eberhardt TRAVEL vom Reisenden grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen, ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn, verlangen:

a) bei Pkw-, Bus- und Bahnreisen
  • bis 4 Wochen vor Reisebeginn 15 %
  • ab 28. Kalendertag vor Reisebeginn 25 %
  • ab 21. Kalendertag vor Reisebeginn 35 %
  • ab 14. Kalendertag vor Reisebeginn 50 %
  • ab 3. Kalendertag vor Reisebeginn 75 %
  • am Reisetag 90 %
Abweichend gilt bei unseren Tagesfahrten
  • bis 10 Tage vor Reisebeginn 5 €
  • ab 9. Kalendertag vor Reisebeginn 30 %
  • ab 4. Kalendertag vor Reisebeginn 60 %
  • am Reisetag 90 %
b) bei Flugreisen sowie bei Bus- und Bahnreisen mit Fluganreise und/oder Flugabreise
  • bis 4 Wochen vor Reisebeginn 25 %
  • ab 28. Kalendertag vor Reisebeginn 35 %
  • ab 21. Kalendertag vor Reisebeginn 50 %
  • ab 14. Kalendertag vor Reisebeginn 75 %
  • ab 3. Kalendertag vor Reisebeginn 90 %
c) bei Seeschiffsreisen/Flusskreuzfahrten
  • bis 60. Kalendertag vor Reisebeginn 35 %
  • ab 59. Kalendertag vor Reisebeginn 40 %
  • ab 28. Kalendertag vor Reisebeginn 50 %
  • ab 21. Kalendertag vor Reisebeginn 70 %
  • ab 14. Kalendertag vor Reisebeginn 90 %

Maßgeblich ist bei kombinierten Reisen die konkrete Bezeichnung der Reise im Prospekt, Katalog bzw. Internet.

9.3. Bei Stornierungen von Reisen, in deren Leistungen bzw. Zusatzleistungen Eintrittskarten enthalten sind, ist ab 60 Tage vor Reisebeginn zu den üblichen Stornierungsgebühren der volle Preis der Eintrittskarte zu entrichten, sofern diese nicht von Eberhardt TRAVEL anderweitig veräußert werden kann.

9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale.

9.5. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziffern 9.2. bis 9.4. entsprechend angewandt.

9.6. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziff. 9.2. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit Eberhardt TRAVEL nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale, die im Falle einer Vereinbarung zur Anwendung gekommen wäre. In diesem Fall ist Eberhardt TRAVEL verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

9.7. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist Eberhardt TRAVEL zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.

9.8. Abweichend von Ziff. 9.2. kann Eberhardt TRAVEL vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden

10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. Eberhardt TRAVEL kann jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.

10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen innerhalb seines bestehenden Vertrages, so kann Eberhardt TRAVEL eine Bearbeitungsgebühr von pauschaliert 30 EUR verlangen, soweit Eberhardt TRAVEL nach entsprechender Information des Reisenden nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von Eberhardt TRAVEL ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was Eberhardt TRAVEL durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Ausgeschlossen davon sind Namensänderungen bei Flugreisen und namensgebundenen Tickets, welche regelmäßig durch eine kostenpflichtige Stornierung und Neubuchung geändert werden können. Maßgeblich dafür sind die Ziffern 9.1. ff.

11. Reiseabbruch

Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), besteht kein Anspruch auf Erstattung des anteiligen Reisepreises. Eberhardt TRAVEL wird sich aber bemühen, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten

12.1. Eberhardt TRAVEL kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für Eberhardt TRAVEL und/ oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Eberhardt TRAVEL steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche von Eberhardt TRAVEL bleiben insofern unberührt.

12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

13.1. Eberhardt TRAVEL hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren.

13.2. Eberhardt TRAVEL kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.

13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht und will Eberhardt TRAVEL zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48 Stunden – jeweils vor Reisebeginn.

13.4. Tritt Eberhardt TRAVEL vom Vertrag zurück, geht der Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verloren.

13.5. Eberhardt TRAVEL ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.

14. Rücktritt von Eberhardt TRAVEL bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen

14.1. Eberhardt TRAVEL kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.

14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert Eberhardt TRAVEL den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.

15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden

15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden

Der Reisende hat Eberhardt TRAVEL einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn Eberhardt TRAVEL wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.

15.2. Adressat der Mängelanzeige

Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter von Eberhardt TRAVEL nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt bei Eberhardt TRAVEL oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E‐Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).

15.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe

Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Eberhardt TRAVEL hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe oben). Wenn Eberhardt TRAVEL nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Eberhardt TRAVEL kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Eberhardt TRAVEL ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).

15.4. Minderung

Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wird verwiesen.

15.5. Kündigung

Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert Eberhardt TRAVEL die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

15.6. Schadensersatz

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat Eberhardt TRAVEL den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.

15.7. Anrechnung von Entschädigungen

Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen Eberhardt TRAVEL Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.

16. Haftungsbeschränkung

16.1. Die vertragliche Haftung von Eberhardt TRAVEL für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit Eberhardt TRAVEL für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich Eberhardt TRAVEL gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

16.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.

17. Verjährung – Geltendmachung

17.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber Eberhardt TRAVEL oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.

17.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

18. Verbraucherstreitbeilegung und Online‐Streitbeilegungsplattform

18.1. Eberhardt TRAVEL nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle teil. Die Verbraucherschlichtungsstelle ist wie folgt erreichbar: Universalschlichtungsstelle des Bundes – Zentrum für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, Telefon +49 7851 79579 40, Telefax +49 7851 79579 41, www.verbraucher-schlichter.de, mail@universalschlichtungsstelle.de

18.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über unsere Internetseite oder mittels E-Mail bereit.

19. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

19.1. Die Vertragspartner sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-bundeslaender-1745198 reopen.europa.eu www.auswaertiges-amt.de/de

19.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung bzw. den Leistungsträger oder Eberhardt TRAVEL unverzüglich zu verständigen.

20. Sonstige Bestimmungen

Nur für Reisemittler: Erfolgen die Buchungen über einen Reisemittler (Reisebüro), der als Agentur für Eberhardt TRAVEL tätig ist, gelten die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen analog, sofern aus dem Agenturvertrag sich andere Regelungen nicht ergeben. Sofern nicht anders ausgewiesen, sind alle Preise im Katalog in Euro angegeben und gelten pro Person.

(Stand: Februar 2024)


Reiseveranstalter
Eberhardt TRAVEL GmbH

Zschoner Ring 30
01723 Kesselsdorf
Telefon: (03 52 04) 92 112
Telefax: (03 52 04) 92 115
E-Mail: info@eberhardt-travel.de

Geschäftsführer: Dr. Uwe Lorenz
Prokuristen: Isabel Braksiek | Daniela Paulan | Ralf Mehnert | René Wächtler | Peter Wagner

Handelsregisterbuch: 2688 Amtsgericht Dresden
Umsatzsteuer ID: DE 140 296 056
Unsere AGB als PDF-Download

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Kundengeldabsicherer:
Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH
Sächsische Straße 1
10707 Berlin
Telefon: (030) 25 89 87 221
E-Mail: kontakt@drsf.reise Internet: www.drsf.reise





Widerrufsbelehrung für Reisegutscheine

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zur Bestellung von Reisegutscheinen zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Eberhardt TRAVEL GmbH, Zschoner Ring 30, 01723 Kesselsdorf, +49 (0) 3 52 04 / 92 112, +49 (0) 3 52 04 / 92 115, info@eberhardt-travel.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das nachfolgende Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie den Vertrag zur Bestellung von Reisegutscheinen widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht

Muster-Widerrufsformular für Reisegutscheine






Allgemeine Geschäftsbedingungen der SATRA Eberhardt GmbH für die Anmietung von Omnibussen

1. Abschluß des Vertrages

1.1 Der Vertrag soll schriftlich mit unserer Auftragsbestätigung abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Zusatzabsprachen und Nebenabreden sollen schriftlich erfaßt werden.
1.2 An die Bestellung ist der Mieter 10 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird der Mietvertrag durch uns bestätigt. Kurzfristige Anmietungen werden durch uns unverzüglich bestätigt.
1.3 Telefonisch nehmen wir verbindliche Reservierungen vor, auf die der Mietvertrag durch die Bestätigung, die dem Mieter unverzüglich zugesandt wird, abgeschlossen wird ( Mietvertrag ). Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für Telefax oder ähnliche Medien gilt diese Bestimmung entsprechend.

2. Zahlung des Mietpreises

2.1 Der Mieter hat den vereinbarten Mietpreis nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen.
2.2 Nebenkosten ( z. Bsp. Übernachtungskosten für den / die Fahrer etc.) sind im Mietpreis nicht enthalten, es sei denn, es wurde Abweichendes vereinbart.
2.3 Leistungsänderungen auf Wunsch des Mieters werden zusätzlich entsprechend unseren allgemein gültigen Sätzen berechnet.
2.4 Der Mieter hat für die Verpflichtungen der Mitfahrer einzustehen, sofern er diese Verpflichtungen durch gesonderte ausdrückliche schriftliche Erklärung übernommen hat.

3. Leistungen

3.1 Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter zur Überlassung des vereinbarten Fahrzeugs oder eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Hierbei können auch gleichwertige Ersatzfahrzeuge anderer Unternehmen eingesetzt werden. Abweichende individuelle Vereinbarungen gehen vor.
3.2 Der Vermieter verpflichtet sich ferner geeignete und zuverlässige Fahrer zu stellen. Ohne besondere Absprache wird nur ein Fahrer eingesetzt, der lediglich im Rahmen der gesetzlichen Lenk-, Schicht- und Ruhezeiten tätig werden darf.
3.3 Der Mietpreis bezieht sich auf die vereinbarten Leistungen. Nicht enthalten sind Leistungen, die sich aufgrund von Änderungswünschen, Fahrtverlängerungen durch nicht vorhersehbare und vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände sowie das Verhalten des Mieters oder seiner Mitfahrer ergeben.
3.4 Im übrigen werden die Mietleistungen nach den vereinbarten Vorgaben des Mieters durchgeführt. Die Programmgestaltung, die Beaufsichtigung des Gepäcks sowie des im Fahrzeug zurückgelassenen Gepäcks, das Be- und Entladen des Gepäcks, die Wahl der Fahrtroute, das Einhalten des Fahrplanes und der Fahrzeiten, die Beaufsichtigung der Fahrgäste, die Einhaltung der Devisen-, Paß-, Zoll-, Gesundheitsvorschriften sowie sonstiger Bestimmungen für Fahrgäste fallen in den Aufgabenbereich des Mieters, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist. Im übrigen ist die Haftung des Vermieters in Ziff. 9. geregelt, soweit Ansprüche des Mieters aus Verkehrssicherungspflicht oder der Verletzung der Sorgfaltspflichten in Betracht kommen.
3.5 Auf unvorhersehbare Straßen- und Witterungsverhältnisse, Aufenthalte durch z. Bsp. Grenzkontrollen sowie trotz ordnungsgemäßer Wartung auftretende technische Defekte hat der Vermieter keinen Einfluß. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des Vermieters, sich um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu bemühen.
3.6 Der Vermieter stellt dem Mieter für Gepäck bis zu 20 kg je Person ( Koffer und Behältnisse in üblichem Umfang ) Gepäckraum im Mietfahrzeug zur Verfügung. Gefährliche, verderbliche, entzündbare oder explosive Gegenstände dürfen nicht mitgeführt werden. Sperrige Gegenstände ( Ski, Sportgeräte, Surfbretter etc. ) sowie Tiere werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter in das Mietfahrzeug aufgenommen.
3.7 Verschmutzende Gegenstände, sperriges Handgepäck etc. werden im Fahrzeug nur zugelassen, soweit Beschädigungen, Verschmutzungen oder Gefährdungen ausgeschlossen sind.

4. Änderungen des Vertrages und der Verpflichtungen

4.1 Leistungsänderungen durch den Mieter können nur in Absprache mit dem Vermieter oder seinem Personal vorgenommen werden. Änderungen vor Überlassung des Fahrzeugs sollen schriftlich vereinbart werden.
4.2 Der Vermieter kann Leistungsänderungen vornehmen, sofern diese erforderlich sowie nicht treuewidrig herbeigeführt worden sind und von der versprochenen Leistung nicht wesentlich abweichen. Wesentliche Abweichungen können zwischen den Parteien nur einvernehmlich vorgenommen werden. Über Änderungen vor Überlassung des Fahrzeugs wird der Vermieter den Mieter informieren.

5. Pflichten des Mieters und seiner Personen

5.1 Der Mieter sowie die von Ihm betreuten Personen haben den erforderlichen, sachlich gebotenen Anweisungen des Fahrers Folge zu leisten. Das gilt vor allem hinsichtlich sicherheits- und ordnungsbezogener Anweisungen.
5.2 Der Mieter ist verpflichtet, für die Einhaltung der Ordnung und ein entsprechendes Verhalten der Fahrgäste zu sorgen, insbesondere Beschädigungen und Mißbrauch der Fahrzeugeinrichtungen sowie Verunreinigungen auszuschließen. Insbesondere hat er Fahrgäste nach schweren Verstößen abzumahnen und bei Fruchtlosdigkeit der Abmahnung auszuschließen. Die Geltendmachung von Kosten , die aus Beschädigung oder Verunreinigung entstehen, bleibt unberührt.
5.3 Werden schwerwiegende Störungen der in 5.2 genannten Art auf Abmahnung des Vermieters oder seines Personals nicht beendet, so kann der Vermieter den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Der Anspruch auf den Mietpreis bleibt unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und der Vorteile aus anderweitigem Einsatz des Mietfahrzeuges unberührt. Der Ersatz weiterer Schäden bleibt unberührt.

6 Rücktritt vom Mietvertrag – Nichtinanspruchnahme des Mietfahrzeuges

6.1 Nimmt der Mieter das angemietete Fahrzeug nicht in Anspruch, weil er oder seine Fahrgäste verhindert sind oder die Anmietung infolge von Umständen entfällt, die im Verantwortungsbereich des Mieters bzw. seiner Fahrgäste liegen, so tritt keine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Mietpreises ein. Der Vermieter muß sich jedoch ersparte Aufwendungen und Vorteile aus anderweitigem Einsatz des Mietfahrzeuges anrechnen lassen. Hierbei hat der Mieter grundsätzlich folgende Pauschalen zu entrichten, wobei darüber hinausgehende Mieterzahlungen unverzüglich zu erstatten sind:
  • Mitteilung der Nichtinanspruchnahme vor 30 Tagen der Überlassung des Fahrzeuges 25,00 € Bearbeitungsgebühr
  • Mitteilung der Nichtinanspruchnahme ab dem 30. Tag vor Überlassung des Fahrzeuges 10 % des Mietpreises.
  • Mitteilung der Nichtinanspruchnahme ab dem 20. Tag vor Überlassung des Fahrzeuges 20 % des Mietpreises.
  • Mitteilung der Nichtinanspruchnahme ab dem 11. Tag vor Überlassung des Fahrzeuges 30 % des Mietpreises.
  • Mitteilung der Nichtinanspruchnahme ab dem 10. Tag vor Fahrtantritt 50 % des Mietpreises.
  • Mitteilung der Nichtinanspruchnahme am Fahrttag 100 % des Mietpreises.
Bei Auftragserteilung eines Subunternehmers, gelten die jeweiligen Stornobedingungen des beauftragten Unternehmens.
6.2 Kann der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug aus unvorhersehbaren schwerwiegenen Umständen ( höhere Gewalt, unverschuldete Unfälle, Straßensperren, nichtvorhersehbare Staus auf Einsatzstraßen des Mietfahrzeuges, keine Anmietbarkeit eines Ersatzfahrzeugs etc. ) oder infolge trotz ordnungsgemäßer Wartung auftretender technischer Defekte nicht zur Verfügung stellen, so werden beide Teile von Ihren Leistungsverpflichtungen frei. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des Vermieters, sich um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu bemühen. Treten derartige Umstände während der Mietzeit auf, so ist der Mieter entsprechend der erbrachten Leistung zur anteiligen Zahlung verpflichtet. Der Vermieter ist in diesen Fällen verpflichtet, den Mieter organisatorisch und beratend zu unterstützen und insbesondere für Ersatzlösungen, soweit möglich, auf Kosten des Mieters zu sorgen bzw. erforderliche Unterkünfte auf Kosten des Mieters zu beschaffen. Weitergehende Ansprüche bestehen in diesen Fällen nicht. Die Haftung nach Ziff. 9 für den Fall der Verletzung dieser Pflicht bleibt unberührt.
6.3 Der Mieter ist zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt, wenn die Vermietleistungen z. Bsp. infolge eines trotz ordnungsgemäßer Wartung des Mietfahrzeuges eintretenden Defekts erheblich und unzumutbar verändert werden. Tritt dies während der Mietzeit ein, so gilt 6.2 entsprechend.

7 Gewährleistung

7.1.1 Bei Nichterfüllung, teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Leistung des Vermieters kann der Mieter mindern ( Herabsetzung der Vergütung ).
7.1.2 Besteht ein Mangel bereits bei Vertragsabschluß, so kann der Mieter Schadensersatz verlangen.
7.1.3 Wird der Mangel schuldhaft durch den Vermieter oder sein Personal herbeigeführt, so kann der Mieter Schadensersatz verlangen.
7.1.4 Befindet sich der Vermieter mit der Besetzung des Mangels in Verzug, so kann der Mieter Schadensersatz verlangen.
7.2 Der Mieter kann den Mietvertrag kündigen, wenn der Vermieter den vertraglich vereinbarten Gebrauch von Mängelanzeige und angemessener Abhilfefrist – fristlos bei besonderem Interesse des Mieters – nicht gewährt. Eine fristlose Kündigung ist ferner möglich, sofern gesundheitsgefährdende Verhältnisse im Mietfahrzeug anzutreffen sind oder ein wichtiger Grund vorliegt. In jedem Fall ist vor entsprechenden Schritten eine unverzügliche Mängelanzeige gegenüber dem Vermieter oder seinem Personal erforderlich. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Umstände eintreten, die in der Person des Mieters oder seiner Person begründet sind oder durch diese herbeigeführt werden.

8 Preiserhöhungen

Die SATRA Eberhardt GmbH kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger) oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend des Nettogesamtbetrages für die Reise errechnet und erhöht. Unterrichtet die SATRA Eberhardt GmbH den Auftraggeber durch E‐Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung, bis spätestens 20 Tage vor Fahrtbeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam. Der Auftraggeber hat nach Erhalt der Information ein Rücktrittsrecht von 7 Werktagen. Erfolgt bis dahin keine Rückmeldung durch den Auftraggeber, gilt die Erhöhung als akzeptiert und vertraglich vereinbart. Spätere Fahrtstornierungen, auf Grund von Erhöhung, werden mit den entsprechenden Stornogebühren abgerechnet.

9 Kündigung durch den Vermieter

9.1 Der Vermieter kann den Vertrag kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den er nicht zu vertreten hat, insbesondere in Fällen der höheren Gewalt wie Krieg, Unruhen, Epidemien, erheblich gefährdenden Witterungs- und Straßenverhältnissen, Grenzschließungen, erhebliche Verstöße des Mieters und seiner Person gemäß Ziff.5.3 etc.
9.2 In diesen Fällen hat der Vermieter während der Mietzeit die erforderlichen organisatorischen Abwicklungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Mieter zu treffen. Für erbrachte Leistungen erhält der Vermieter eine Vergütung nach seinen üblichen Sätzen. Entstehende Mehrkosten sind vom Mieter zu tragen.

10 Haftung

10.1 Der Vermieter haftet grundsätzlich für Sachschäden im Rahmen des § 23 Personenbeförderungsgesetzes ( Ausschluß der Haftung, soweit der Sachschaden Euro 1 000,-- je Person übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht ).
10.2 Im übrigen ist die vertragliche Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund auf den dreifachen Mietpreis beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Unberührt hiervon bleiben die Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff BGB bzw. nach dem Haftpflichtgesetz sowie dem Straßenverkehrsgesetz.
10.3 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, wobei auf Ziff. 3 dieses Vertrages hingewiesen wird.

11 Anzuwendendes Recht

Auf den Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

12 Gerichtsstand

Gerichtsstand für Verträge mit Mietern die Vollkaufleute sind, ist der Sitz des Vermieters.

13 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten insbesondere die mietrechtlichen Vorschriften.

14 Informations- und Hinweispflicht §§ 36, 37 VSBG

Wir beteiligen uns am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp). Wenn Sie mit der Bearbeitung Ihres Anliegens nicht zufrieden sind, können Sie bei der unabhängigen Schlichtungsstelle söp einen Schlichtungsantrag stellen (söp, Fasanenstraße 81, 10623 Berlin; www.soep-online.de)






Allgemeine Geschäftsbedingungen der Richard Eberhardt GmbH für die Anmietung von Omnibussen

Die nachfolgenden Mietomnibusbedingungen, nachfolgend „MOB“ abgekürzt, werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des Vertrages, der im Falle der Anmietung von Omnibussen zwischen uns, der Firma Richard Eberhardt GmbH, nachfolgend als „Busunternehmen“ bezeichnet und „BU“ abgekürzt, und dem Auftraggeber, nachfolgend „AG“ abgekürzt, zu Stande kommt. Bitte lesen Sie diese MOB vor der Auftragserteilung sorgfältig durch. Wir empfehlen die Mitführung dieser MOB während der Fahrt, die Unterrichtung Ihrer Reiseleiter und sonstigen Beauftragten sowie Ihrer Fahrgäste über den Inhalt dieser Vertragsbedingungen, damit diese sich jederzeit über ihre Rechte und Pflichten als AG und deren Auswirkungen für das Verhalten der Reiseleiter, Beauftragten und Fahrgäste selbst orientieren können.

1. Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen

1.1. Auf die gesamten Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen dem BU und dem AG finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (insbesondere zu Preisen und Leistungen), soweit wirksam vereinbart diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Mietrechts über die Anmietung beweglicher Sachen (§§ 535 ff. BGB) Anwendung.
1.2. Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für Verträge mit natürlichen Personen und Gruppen, soweit der Vertrag weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB). Diese Vertragsbedingungen gelten auch für Verträge mit gewerblichen oder selbstständigen Auftraggebern, soweit diese den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen (Unternehmer i.S. von § 14 BGB).
1.3. Folgende Vertragsbestimmungen gelten nur für Unternehmer als AG:
a) Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge des AG mit dem BU und zwar auch dann, wenn diese Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen oder für anwendbar erklärt worden sind.
b) Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG haben für das Vertragsverhältnis mit dem BU keine Gültigkeit und zwar auch dann nicht, wenn sie vom AG für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht, wenn das BU diesen Bedingungen nicht widerspricht.
1.4. Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem AG und dem BU anwendbare zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Gewerberechts und des Personenbeförderungsrechts, sowie anwendbare Vorschriften aus Verordnungen der Europäischen Union (insbesondere der Fahrgastrechteverordnung), bleiben durch diese Vertragsbestimmungen unberührt.

2. Vertragsabschluss

2.1. Der AG kann sein Interesse an der Anmietung eines Busses mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per Telefax und – soweit das BU dies auf seiner Internetseite vorsieht – online mit einem entsprechenden Anfrageformular übermitteln.
2.2. Das BU unterrichtet den AG auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, die Preise, Leistungen und sonstigen Konditionen. Diese Unterrichtung stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot des BU an den AG dar. Gleichzeitig unterrichtet das BU den AG über die Form einer eventuellen Auftragserteilung.
2.3. Mit der Auftragserteilung bietet der AG dem BU den Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Soweit in der Unterrichtung des BU über die Vertragskonditionen keine bestimmte Form ausdrücklich vorgegeben ist, kann die Auftragserteilung mündlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per Telefax oder – soweit vom BU so vorgesehen – online erfolgen.
2.4. Wird seitens des BU die Möglichkeit einer verbindlichen Onlinebuchung über die Internetseite des BU angeboten, so informiert das BU den AG im Internetauftritt über die einzelnen Schritte zur verbindlichen Buchung und den weiteren Ablauf des Vertragsabschlusses. Die Onlinebuchung wird in diesem Fall seitens des AG durch Anklicken des Buttons "Zahlungspflichtig buchen" in dem Sinne verbindlich, dass der AG durch Anklicken dieses Buttons dem BU ein verbindliches Vertragsangebot auf Abschluss eines Mietvertrages unterbreitet, welches im Falle der Annahme dieses Vertragsangebotes durch den BU zum zahlungspflichtigen Vertragsabschluss mit dem AG führt. Die Regelungen in Ziff. 2.3 bis 2.7 gelten für diesen Buchungsablauf entsprechend.
2.5. An das mit der Auftragserteilung erfolgende Vertragsangebot ist der AG, soweit keine andere Frist ausdrücklich vereinbart ist, 7 Werktage gebunden.
2.6. Grundlage des Vertragsangebots des AG an das BU sind die Angaben zum Fahrzeug, zu Preisen und Leistungen in der Unterrichtung über die Vertragskonditionen nach Ziff. 2.2 sowie diese Vertragsbedingungen.
2.7. Der Vertrag kommt für das BU und den AG rechtsverbindlich mit Zugang der Auftragsbestätigung des BU beim AG zu Stande.
2.8. Unterbreitet das BU, gegebenenfalls nach vorheriger Klärung der Verfügbarkeit der vom AG gewünschten oder in Aussicht genommenen Mietomnibusleistungen, ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot, so kommt der Vertrag abweichend von den Regelungen in Ziff. 2.1 bis 2.3 und 2.5 bis 2.7 wie folgt zu Stande:
a) In diesem Fall stellt das Angebot des BU das verbindliche Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages auf der Grundlage der in diesem Angebot bezeichneten Preise und Leistungen und dieser MOB dar.
b) Der Vertrag kommt rechtsverbindlich dadurch zu Stande, dass der AG dieses Angebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen in der vom BU vorgegebenen Form annimmt und dem BU diese Annahmeerklärung innerhalb einer gegebenenfalls vom BU vorgegebenen Frist zugeht. Das BU ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. Es wird davon den AG unverzüglich unterrichten.
c) Das BU wird dem AG den Eingang seiner Annahmeerklärung bestätigen. Der Vertrag ist in diesem Fall jedoch rechtsverbindlich bereits mit Eingang der Annahmeerklärung des AG beim BU abgeschlossen und die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages damit nicht vom Zugang dieser Eingangsbestätigung beim AG abhängig.
2.9. Bei Gruppen, Behörden, Vereinen, Institutionen und Firmen ist Auftraggeber und Vertragspartner des BU ausschließlich die jeweilige Gruppe, Behörde usw., bzw. der jeweilige Rechtsträger, soweit die Auftragserteilung nicht ausdrücklich für eine andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als AG erfolgt oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Auftragserteilung in deren Namen erfolgen soll.
Die Person, welche für eine Gruppe, Behörde, einen Verein, eine Institution oder eine Firma den Auftrag erteilt, hat für die Verpflichtungen des AG, für den sie handelt, wie für ihre eigenen Verpflichtungen einzustehen, soweit sie diese besondere Einstandspflicht durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat oder nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 179 BGB) als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.

3. Leistungen und Umfang der Vertragspflichten des BU, termingebundene Transporte, Sitzplatzzuweisungen

3.1. Die Leistungspflicht des BU besteht in der mietweisen Überlassung des Fahrzeugs einschließlich des/der Fahrer(s) zur Personenbeförderung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen. Das BU schuldet demnach nicht die Beförderung selbst im Sinne eines werkvertraglichen Erfolges.
3.2. Der Anlass und/oder der Zweck der vertragsgegenständlichen Beförderung ist ohne diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarung mit dem BU nicht Vertragsgrundlage. Der Wegfall oder die Änderung von Anlass und Zweck (ganz oder teilweise), insbesondere der Wegfall oder Ausfall von Zielorten, Veranstaltungen, Besuchen oder Ähnlichem begründen daher keinen Anspruch des AG auf einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine Kündigung, eine Preisreduzierung oder sonstige Anpassungen des Vertrages.
3.3. Dient der vertraglich geschuldete Einsatz des Busses der termingebundenen Erreichung von Zielen oder Veranstaltungen, so gilt:
a) Das BU plant unter Berücksichtigung der Streckenführung, der Witterung, der Lenkzeiten und notwendiger Pausen den Zeitbedarf und den sich hieraus ergebenden Abfahrtszeitpunkt.
b) Es obliegt dem AG, insbesondere soweit dieser Unternehmer ist, und insbesondere soweit der AG über entsprechende Erfahrungen mit dem Ziel, der Veranstaltung und/oder der Strecke verfügt, entsprechende Hinweise und Bedenken zur geplanten Streckenführung oder zum Zeitbedarf rechtzeitig gegenüber dem BU vorzubringen.
c) Soweit das BU keine vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt, haftet das BU nicht für das rechtzeitige Erreichen des Ziels, bzw. der Veranstaltung. Durch die Verspätung verursachte Kosten des AG oder seiner Fahrgäste gehen zu Lasten des AG.
d) Trifft das BU zur Vermeidung von Verspätungen oder als deren Folge nach Anweisung oder in Übereinstimmung mit dem AG bzw. dessen Beauftragten Maßnahmen (z.B. Kommunikation, Einsatz zusätzlicher Fahrer, Nutzung alternativer Verkehrsmittel), so hat der AG an das BU die entsprechenden Aufwendungen zu erstatten.
3.4. Die Leistungspflicht des BU umfasst nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste. Bei der Beförderung von Minderjährigen übernimmt das BU insbesondere keine vertragliche Aufsichtspflicht.
3.5. Für die Leistungspflicht des BU bei behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität gilt:
a) Hilfs- und Betreuungsleistungen sind vom BU nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
b) Den AG trifft die Pflicht, das BU bereits vor Vertragsschluss auf die voraussichtliche Zahl hilfsbedürftiger Personen hinzuweisen und genaue Angaben über deren Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu machen; die Angaben sind rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu ergänzen und zu konkretisieren. Macht eine wesentliche Erhöhung der Zahl hilfsbedürftiger Personen gegenüber den Angaben vor Vertragsschluss den Einsatz eines anderen Busses, zusätzlicher Fahrer oder sonstige besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der AG hierfür ein besonderes Entgelt über die vereinbarte Vergütung hinaus zu bezahlen.
3.6. Das BU trifft keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Sachen, die der AG oder seine Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklassen; ebenso trifft das BU keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des AG und seiner Fahrgäste aufgrund von Pflichtverletzungen des BU und/oder des Fahrers bezüglich des ordnungsgemäßen Abstellens und des Verschlusses des Busses und der Gepäckfächer sowie diesbezüglicher technischer Mängel des Busses.
3.7. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für Informationen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Fahrt, vor allem bei Fahrten ins Ausland:
a) Das BU ist nicht verpflichtet, dem AG oder seinen Fahrgästen Hinweise zu Visa-, Einreise-, Devisen- und Zollbestimmungen zu erteilen. Der AG ist selbst für die Beachtung dieser Bestimmungen, deren Einhaltung sowie die Beschaffung notwendiger Dokumente, Genehmigungen und Unterlagen verantwortlich. Er ist verpflichtet, seine Fahrgäste zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Mitführung entsprechender Unterlagen, Ausweispapiere und Dokumente anzuhalten.
b) Das BU schuldet dem AG keine Hinweise zu rechtlichen Konsequenzen, welche sich aus der Anmietung des Busses, dem Anlass, dem Ziel, dem Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben. Insbesondere obliegt es ausschließlich dem AG zu überprüfen, ob er mit der Erteilung des Auftrages an das BU und/oder der Durchführung der Fahrt in die Rechtsstellung eines Pauschalreiseveranstalters gelangt oder bezüglich der Fahrt in sonstiger Weise eigene vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen des AG seinerseits gegenüber seinen Fahrgästen begründet werden. Zur Einhaltung entsprechender Vorschriften ist der AG ausschließlich selbst verpflichtet.
c) Das BU ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem AG nicht verpflichtet, über die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Versicherungen hinaus Versicherungen zu Gunsten des AG oder seiner Fahrgäste abzuschließen oder auf solche Versicherungen hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Reiserücktrittskostenversicherungen, Reiseabbruchversicherungen oder Versicherungen zur Deckung der Kosten einer Rückführung bei Unfall oder Krankheit.
3.8. Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere der Beachtung von Vorschriften durch das BU betreffend Bustransporte von behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität) liegen die Zuweisung bestimmter Sitzplätze im Bus sowie diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen mit den Fahrgästen ausschließlich im Ermessen und im Zuständigkeitsbereich des AG.
3.9. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne ausdrückliche diesbezügliche vertragliche Vereinbarung keine Verpflichtung, bestimmte Sitzplatzzuweisungen zu organisieren, umzusetzen und sicherzustellen; insbesondere besteht diesbezüglich keine Verpflichtung zur Information oder zur Anweisung gegenüber den Fahrgästen.
3.10. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte sind jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungen des AG oder seiner Fahrer oder Beauftragten zu ändern, insbesondere Fahrgästen verbindlich andere als die vorgesehenen oder mit dem AG vereinbarten Sitzplätze zuzuweisen, falls dies aufgrund der Erfüllung gesetzlicher Pflichten (insbesondere gegenüber behinderten Fahrgästen oder Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität) oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit sich eine solche Sitzplatzzuweisung als eine Maßnahme darstellt, die aus den in Ziff. 10.5 a) bis f) genannten Gründen an Stelle eines Ausschlusses von der Beförderung getroffen wird.

4. Leistungsänderungen, Änderungen bezüglich des eingesetzten Fahrzeugs

4.1. Änderungen wesentlicher vertraglicher Leistungen, insbesondere eine Änderung des vorgesehenen Fahrzeugtyps, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom BU nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.
4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3. Das BU ist verpflichtet, den AG über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu informieren.
4.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen vertraglichen Leistung ist der AG berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Der AG hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des BU über die erhebliche Änderung der vertraglichen Leistungen dieser gegenüber geltend zu machen.
4.5. Wird aufgrund eines einseitigen Änderungswunsches des AG, für dessen Berücksichtigung kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch des AG besteht, oder aufgrund entsprechender Vereinbarungen im Vertrag oder nach Vertragsabschluss eine Reduzierung der Sitzplatzkapazität, der Streckenführung, der Streckenlänge, der Vertragsdauer oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen vorgenommen, so ist das BU berechtigt, ein anderes als das vertraglich vorgesehene Fahrzeug, gegebenenfalls an Stelle eines Fahrzeugs maximal zwei andere oder kleinere Fahrzeuge, einzusetzen. Diese Fahrzeuge dürfen nach Art und Ausstattung qualitativ vom vertraglich vereinbarten Fahrzeug abweichen. Eventuelle Minderungsansprüche des AG im Falle eines solchen ersatzweisen Einsatzes bleiben unberührt.
4.6. Die Regelung in Ziff. 4.5 gilt entsprechend, wenn der Einsatz eines vertraglich vorgesehenen Fahrzeugs durch Umstände unmöglich geworden ist, die außerhalb des Risiko- und Herrschaftsbereichs des BU liegen. Hierzu zählen insbesondere der Ausfall durch höhere Gewalt (Witterungsschäden, Diebstahl, Vandalismus) sowie Schäden durch Kfz-Unfälle, welche nicht vom BU oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.

5. Preise, Zahlung

5.1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis, soweit nichts anderes vereinbart ist oder soweit nicht die Voraussetzungen einer Preiserhöhung gemäß Ziffer 6. dieser Vertragsbedingungen gegeben sind.
5.2. Im vereinbarten Mietpreis sind die Kosten für Treibstoff, Öl und sonstige Betriebsmittel und die Personalkosten für den/die Fahrer nach Maßgabe der vereinbarten Miet-/Einsatzzeit und der vereinbarten Fahrtstrecke enthalten. Sonstige Zusatz- und Nebenkosten, insbesondere Maut- und Parkgebühren, trägt der AG. Das BU wird den AG, soweit möglich, vor Vertragsabschluss über die Art und die voraussichtliche Höhe solcher Zusatz- und Nebenkosten informieren. Sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Fahrer im Preis nicht beinhaltet, so wird das BU den AG hierauf vor Vertragsabschluss (insbesondere im Angebot) hinweisen.
5.3. Mehrkosten, die aufgrund vom AG gewünschter Leistungsänderungen anfallen, werden zusätzlich berechnet.
5.4. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zahlungsfällig. Andere Zahlungsarten als in bar oder durch Banküberweisung sind nur möglich, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen in Fremdwährungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
5.5. Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten- und spesenfrei zu erfolgen.
5.6. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die Gutschrift auf dem Konto des BU an.
5.7. Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt, dass das BU, soweit es zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des AG besteht, nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und den AG mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7. dieser Bedingungen zu belasten.
5.8. Befindet sich der AG gegenüber dem BU mit unbestrittenen Zahlungsforderungen aus früheren Verträgen oder aufgrund gesetzlicher Zahlungsansprüche des BU in Verzug, so kann das BU die Erbringung der vertraglichen Leistungen aus späteren Aufträgen verweigern, bis die unbestrittene Forderung einschließlich Verzugszinsen, Mahnkosten, Gerichts- und Anwaltskosten vollständig bezahlt sind. Der AG kann die Zahlung zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechts des BU unter Rückforderungsvorbehalt leisten. Besteht Zahlungsverzug mit bestrittenen vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsansprüchen, so kann der BU vertragliche Leistungen aus späteren Verträgen verweigern, soweit der AG nicht zuvor Sicherheit durch unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung auf einem Treuhandkonto eines vom BU bestimmten Rechtsanwalts oder Notars leistet.

6. Preiserhöhung

6.1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist das BU berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises zu verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.
6.2. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für das BU nicht vorhersehbar waren. Das BU hat den AG unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.
6.3. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der AG ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber dem BU vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist dem BU gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Dem AG wird für die Rücktrittserklärung zur Vermeidung von Missverständnissen jedoch die Schriftform oder Textform (E-Mail) empfohlen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber

7.1. Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur, soweit zwischen dem BU und dem AG im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch werden ausdrücklich ausgeschlossen.
7.2. Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung ist der AG nicht berechtigt, einseitig eine Reduzierung bzw. Änderung der Sitzplatzkapazität, der Einsatzzeit, der Vertragsdauer, der Streckenführung, der Streckenlänge, des vertraglich vorgesehenen Fahrzeugtyps oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen zu verlangen. Stimmt das BU solchen Änderungen zu, stehen ihm die Rechte nach Ziff. 4.5 dieser Vertragsbedingungen zu. Ein Anspruch auf Minderung des vereinbarten Mietpreises kommt nur gem. Ziff. 4.5 bei ersatzweisem Fahrzeugeinsatz in Betracht.
7.3. Der AG kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Vertragspartner, die Kaufleute oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, haben einen Rücktritt in Schriftform oder in elektronischer Textform zu erklären. Anderen AG wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in elektronischer Textform zu erklären.
7.4. Im Falle eines Rücktritts hat sich das BU im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und ohne eine Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen zu bemühen, den vertraglich vereinbarten Bus, bzw. die vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten anderweitig zu verwenden.
7.5. Das BU hat sich auf den Vergütungsanspruch die Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung anrechnen zu lassen. Ist eine anderweitige Verwendung des Busses bzw. der vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten nicht möglich, so bleibt der Anspruch des BU auf Bezahlung des vollen Mietpreises bestehen. Das BU hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
7.6. Die ersparten Aufwendungen können vom BU mit einem pauschalen Abzug von 30% des Mietpreises angesetzt werden. Dieser Abzug berücksichtigt ersparte Kraftstoff- und Personalkosten.
7.7. Dem AG bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem BU nachzuweisen, dass ihm kein oder nur ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist und/oder dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher waren als der pauschale Abzug von 30%. Es bleibt dem AG außerdem der Nachweis vorbehalten, dass eine anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen vertraglichen Leistungen (insbesondere ein anderweitiger Einsatz des Busses) seitens des BU erfolgt ist oder ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen wurde. Im Falle solcher Nachweise hat der AG keine oder nur eine entsprechend geringere Entschädigung zu bezahlen.
7.8. Der Anspruch des BU besteht nur dann, wenn das BU zum Zeitpunkt des Rücktritts zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen bereit und in der Lage war, die Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht, den das BU zu vertreten hat und kein Fall der höheren Gewalt vorliegt. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht ebenfalls nicht, wenn der Rücktritt darauf zurückzuführen ist, dass das BU erhebliche und für den AG nicht zumutbare Leistungsänderungen vorgenommen oder angekündigt hat.

8. Rücktritt und Kündigung durch das BU

8.1. Das BU kann außer dem in diesen Vertragsbedingungen geregelten Fall eines Zahlungsverzuges des AG vom Vertrag vor Fahrtantritt zurücktreten oder den Vertrag nach Leistungsbeginn (Fahrtantritt) kündigen,
a) wenn der AG trotz entsprechender Abmahnung des BU vertragliche oder gesetzliche Pflichten in erheblicher Weise verletzt oder solche Pflichtverletzungen objektiv zu erwarten sind und wenn solche Pflichtverletzungen objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistungen durch das BU erheblich zu gefährden, zu erschweren oder zu beeinträchtigen. Das BU ist beim Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Rücktritt bzw. zur Kündigung nur dann berechtigt, wenn dem BU ein Festhalten am Vertrag aufgrund der Pflichtverletzung auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG an der Durchführung des Vertrages objektiv nicht zumutbar ist.
b) soweit der AG und/oder seine Beauftragten und/oder seine Fahrgäste gegen Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder in anderer Weise objektiv die Sicherheit des Busses, des Fahrers, der Insassen des Busses oder anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Dritter gefährden,
c) wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird
8.2. Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung nach Ziff. 8.1 lit. a) und b) bleibt der Anspruch des BU auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Die Regelungen in Ziff. 7.5 bis 7.7 gelten entsprechend.
8.3. Im Falle einer Kündigung des BU nach Fahrtantritt aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen ist das BU auf Wunsch des AG verpflichtet, die Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur mit einem Bus besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung für das BU unmöglich oder auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG und/oder seiner Teilnehmer unzumutbar ist. Entstehen bei einer solchen Kündigung Mehrkosten für die Rückbeförderung als solche, so sind diese vom AG und dem BU je zur Hälfte zu tragen. Anderweitige Mehrkosten, insbesondere Kosten für eine zusätzliche Verpflegung oder Unterbringung der Fahrgäste des AG, trägt der AG.
8.4. Kündigt das BU den Vertrag aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen, so steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für das BU trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

9. Beschränkung der Haftung des BU

9.1. Die Haftung des BU bei vertraglichen Ansprüchen ist, ausgenommen die Haftung für Sachschäden, für die Ziff. 9.2 gilt, auf den 10-fachen Mietpreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht,
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,
b) für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,
c) für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Verletzung von Hauptleistungspflichten des BU.
9.2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je befördertem Gepäckstück 1.200,- € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

10. Pflichten und Haftung des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und seiner Fahrgäste, Mängelrügen (Beschwerden), Informationen über Verbraucherstreitbeilegung
10.1. Dem AG obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.
10.2. Anweisungen des Fahrers oder sonstiger Mitarbeiter des BU ist seitens des AG, seiner Reiseleiter oder sonstiger Beauftragten und seiner Fahrgäste Folge zu leisten,
a) soweit sich diese Anweisungen auf die Durchführung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Inland und Ausland, insbesondere auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Einreisevorschriften beziehen,
b) soweit solche Anweisungen objektiv berechtigt sind, um einen ordnungsgemäßen Fahrtablauf zu ermöglichen oder sicherzustellen,
c) soweit die Anweisungen dazu dienen, unzumutbare Beeinträchtigungen für den Fahrer und/oder die Fahrgäste zu verhindern oder zu unterbinden.
10.3. Der AG haftet selbst, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit seinen Fahrgästen, Reiseleitern oder Beauftragten für Sach- oder Vermögensschäden des BU, die durch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragte verursacht wurden, insbesondere Schäden am Fahrzeug, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des AG ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der AG nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragten den Schaden zu vertreten haben.
10.4. Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Der AG hat, insbesondere durch entsprechende ausdrückliche schriftliche oder mündliche Informationen an seine Fahrgäste und durch entsprechende Instruktion seiner Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten, die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften durch die Fahrgäste sicherzustellen.
10.5. Fahrgäste, die trotz Ermahnung den sachlich – insbesondere nach den vorliegenden Bestimmungen – begründeten Anweisungen des Fahrers oder sonstigen Beauftragten des BU nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen und aus dem Bus gewiesen werden, wenn durch die Nichtbefolgung der Anweisungen
a) eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Inland oder im Ausland eintritt oder andauert,
b) Sicherheitsvorschriften verletzt werden,
c) die Sicherheit der Fahrgäste auch ohne eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften objektiv gefährdet oder beeinträchtigt wird,
d) eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt objektiv erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird,
e) die Fahrgäste erheblich in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden
f) aus anderen erheblichen Gründen die Weiterbeförderung für das BU auch unter Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Fahrgastes an der Weiterbeförderung objektiv unzumutbar ist.
10.6. Im Falle eines berechtigten Ausschlusses von der Beförderung besteht ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des AG gegenüber dem BU nicht.
10.7. Mängelrügen (Beschwerden) über die Art und Weise der Durchführung der Fahrt und/oder das eingesetzte Fahrzeug und/oder die Fahrweise oder das Verhalten des Fahrers oder sonstiger Beauftragter sowie über die Mängel sonstiger vertraglicher Leistungen des BU sind zunächst an den Fahrer oder die sonstigen Beauftragten des BU zu richten. Der AG hat seine Reiseleiter oder sonstigen verantwortlichen Beauftragten anzuhalten, unabhängig davon, ob entsprechende Beschwerden durch die Fahrgäste selbst erfolgen oder bereits erfolgt sind, entsprechende Mängelrügen gegenüber dem Fahrer oder sonstigen Beauftragten des AG vorzunehmen.
10.8. Der Fahrer oder sonstige Beauftragte des BU sind angehalten und berechtigt, begründeten Mängelrügen abzuhelfen. Sie sind berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn diese Abhilfe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Im Falle einer solchen Verweigerung der Abhilfe bleiben Ansprüche des AG, insbesondere auf Minderung des Preises oder auf Schadensersatz unberührt. Der AG ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Er hat seine Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten vor Beginn der Fahrt zu einem entsprechenden Verhalten anzuhalten.
10.9. Der BU nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den BU verpflichtend würde, informiert der BU die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Der BU weist für alle Reiseverträge, die nach Ziffer 2.4 im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

11. Verjährung

11.1. Vertragliche Ansprüche des AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen.
11.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
11.3. Die Verjährung nach Ziff. 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund und dem BU als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
11.4. Schweben zwischen dem AG und dem BU Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der AG oder das BU die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des BU oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des Personenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber AG, die Unternehmer sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abweichende Vereinbarungen nicht zulässig sind.

12. Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
12.2. Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.
12.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU vereinbart.
12.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem AG und dem BU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den AG günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.